Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
I. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Möller GmbH und deren Kunden, sofern diese Unternehmer sind. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsbeziehungen handeln.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
II. Angebot und Auftrag
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend in Bezug auf Preis und Lieferzeit. Die Bindungsdauer unseres Angebotes ist stets im Angebot angegeben. Dem Angebot beigefügte Abbildungen, Skizzen sowie Maße und Gewichte gelten nur als annähernd und sind unverbindlich.
1. Änderungen in der Konstruktion bleiben daher auch nach Angebotsabgabe vorbehalten. Maßgeblich sind nur die in der Auftragsbestätigung angegebenen technischen Daten.
2. Der Auftrag zwischen uns und dem Kunden kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung und unter Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Auch die einvernehmliche Aufhebung des vorgenannten Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
3. Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und gelten ab Werk, ausschließlich Anfahrts-, Fahr- u. Montagestunden, Verpackung und Versand.
4. Nach Vertragsschluss ist in einem Zeitraum bis zu 4 Monaten bis zur Auslieferung eine Preiserhöhung maximal bis zu 3% der Auftragssumme möglich.
III. Liefer- u. Zahlungsbedingungen
1. Lieferzeit
Der von uns in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermin ist nur dann verbindlich, wenn die Bezeichnung als “fix” erfolgt ist. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringungen der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie in Eigenleistung zu erbringende Vorarbeiten und schließlich dem Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung auf die Verjährung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die nicht von uns zu vertreten sind. Nach Verstreichen einer von uns unverbindlich genannten Lieferfrist kommen wir mit Ablauf einer uns gesetzten, mindestens 3wöchigen, Nachfrist in Verzug.
2. Ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens steht dem Kunden zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bezüglich des Schadenseintrittes vorgeworfen werden kann. Der Kunde kann durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn er dies bei Nachfristsetzung zuvor angekündigt hatte.
3. Der Kunde darf Lieferung vor Ablauf des Liefertermines und Teillieferungen nicht zurückweisen.
4. Zahlungsverpflichtung
Unsere Rechnungen sind - vorbehaltlich einer schriftlichen Sondervereinbarung mit dem Kunden - sofort fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Der Kunde kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, wenn er nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Montage den Rechnungspreis zahlt. Während des Zahlungsverzuges ist die Forderung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns jedoch vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
IV. Rechte bei Mängeln
1. Die Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln beträgt einheitlich 1 Jahr ab Lieferung der Ware bzw. Montage.
2. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht.
3. Offensichtliche Mängel sind uns spätestens 7 Tage nach Lieferung/Montage schriftlich - ggf. auch per Telefax - anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt sowohl bei Kaufverträgen als auch bei Werklieferungsverträgen und reinen Werkverträgen nach unserer im billigen Er-messen auszuübenden Wahl entweder Nachbesserung oder Nachlieferung. Mangelhafte Geräte sind uns unverzüglich nach Lieferung des Austauschgerätes auf unsere Kosten zu übersenden oder uns die Bereitstellung des Gerätes zur Abholung anzuzeigen.
5. Beim Fehlschlagen unseres Nacherfüllungsversuches bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, den Preis zu mindern; das Recht auf Selbstvornahme ist ausgeschlossen.
6. Schadensersatzansprüche sind außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ausgeschlossen. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit übernehmen wir nicht die Haftung für nur leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, soweit es sich um Pflichten handelt, die nicht als vertragswesentlich zu erachten sind und bei deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird.
7. Als vereinbarte Beschaffenheit der vertraglichen Leistung gelten nur die offiziellen Produktbeschreibungen und Angaben in der Auftragsbestätigung.
8. Bei Übergabe einer fehlerhaften Montageanleitung haften wir nur dann, wenn der Fehler einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht und für den Mangel ursächlich geworden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der lfd. Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Mit der vollständigen Zahlung erlischt der Eigentumsvorbehalt und das Eigentum geht endgültig auf den Kunden über.
2. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde zur ordnungsgemäßen Wartung und Inspektion der Ware verpflichtet. Der Kunde hat die Ware gegen die üblichen Risiken (Feuer, Einbruch u. Diebstahl) zu versichern und tritt uns hiermit seine etwaigen Ersatzansprüche gegen den Versicherer in Höhe des Rechnungsbetrages ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb unter Weitergabe unseres Eigentumsvorbehaltes weiterzuveräußern. Er tritt uns im voraus sämtliche Forderungen bis zur Höhe unseres Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung zustehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Namen der Käufer mitzuteilen und alle Auskünfte zu geben, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
4. Zur Verpfändung der Forderungen oder zu Abtretungen - insbesondere im Rahmen von Globalzessionen an Kreditinstitute oder andere Warenlieferanten - ist der Kunde bis zu unserer Rechnungshöhe nicht berechtigt.
5. Unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dürfen mit einem Grundstück oder Gebäude nur dann verbunden werden, wenn sie nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes werden. Unsere Agrarklima-Steuerungen, Industrie- u. Gewächshaus-Automationen werden üblicherweise nur zum Zwecke einer bestimmten, vorübergehenden Nutzung in ein Gebäude oder Grundstück eingebracht. Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn der Kunde das Gebäude oder Grundstück als Pächter nutzt. Derjenige Kunde, der den Einbau als Eigentümer vornimmt, erkennt hiermit an, die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck vorzunehmen.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware heraus zu verlangen.
VI. Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.







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